LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.07.2015
L 6 U 41/10
Normen:
BKV § 3 Abs. 2; BKV Anlage 1 Nr. 5101; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 23/08

Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 5101 in der gesetzlichen UnfallversicherungNachweis des Unterlassungszwangs einer gefährdenden Tätigkeit bei einer 30 %igen Erfolgsquote präventiver Maßnahmen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen L 6 U 41/10

DRsp Nr. 2015/20491

Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 5101 in der gesetzlichen Unfallversicherung Nachweis des Unterlassungszwangs einer gefährdenden Tätigkeit bei einer 30 %igen Erfolgsquote präventiver Maßnahmen

1. Der Zwang zur Unterlassung gefährdender Tätigkeiten ist auch dann nicht nachgewiesen, wenn Vorsorgemaßnahmen (nur) mit einer Wahrscheinlichkeit von 30% zum Erfolg führen. Insofern bleibt zu prüfen, ob die Fortsetzung/Wiederaufnahme der Tätigkeit im Hinblick auf das Ausmaß der Gefahr zumutbar ist. 2. Steht noch nicht fest, ob bestimmte Vorsorgemaßnahmen weitere Schäden aus der früher schädigenden Tätigkeit vermeiden, bleibt der Zwang zur Unterlassung dieser Tätigkeit Voraussetzung des Versicherungsfalls. Auch das Vorliegen einer dem Umfang nach ggf. entschädigungspflichtigen, beruflich verursachten Krankheit führt dann nicht zum Wegfall dieser Voraussetzung.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV § 3 Abs. 2; BKV Anlage 1 Nr. 5101; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit der Haut vorliegt.