I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2013 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2011 verurteilt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bzw. einer "Wie-BK" streitig.
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