LSG Hessen - Urteil vom 02.04.2019
L 3 U 48/13
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKVO Nr. 1301;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 34/11

Anerkennung einer Harnblasenkrebserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an eine berufliche Belastung eines Kfz-Mechanikers durch den Gefahrstoff o-Toluidin für die Berufskrankheit Nr. 1301 BKVO

LSG Hessen, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen L 3 U 48/13

DRsp Nr. 2019/10630

Anerkennung einer Harnblasenkrebserkrankung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an eine berufliche Belastung eines Kfz-Mechanikers durch den Gefahrstoff o-Toluidin für die Berufskrankheit Nr. 1301 BKVO

Die Exposition eines Versicherten gegenüber dem Gefahrstoff o-Toluidin während seiner mehrjährigen versicherten Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker ist hinreichend wahrscheinlich für die Verursachung einer eingetretenen Krebserkrankung der Harnwege.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2013 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2011 verurteilt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKVO Nr. 1301;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bzw. einer "Wie-BK" streitig.