LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2011
L 2 U 324/08
Normen:
BKV Nr. 1301; SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 127/05

Anerkennung einer Harnblasenkarzinomerkrankung als Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 1301 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität; Nachweis arbeitstechnischer Voraussetzungen im Vollbeweis; arbeitstechnische Exposition

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 2 U 324/08

DRsp Nr. 2011/4002

Anerkennung einer Harnblasenkarzinomerkrankung als Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 1301 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität; Nachweis arbeitstechnischer Voraussetzungen im Vollbeweis; arbeitstechnische Exposition

1. Das Fehlen einer wissenschaftlich begründbaren Dosis-Wirkungs-Beziehung führt weder dazu, dass auf die Überprüfung einer arbeitstechnischen Exposition verzichtet werden kann, noch dazu, dass bereits eine minimale Exposition als wesentlicher Verursachungsfaktor anerkannt werden kann. 2. Zu den Voraussetzungen der Annahme einer berufstypischen Gefährdung, wenn der Versicherte geltend macht, im Wesentlichen berufsfremd eingesetzt gewesen zu sein.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juni 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Nr. 1301; SGB VII § 9;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung einer Harnblasenkarzinomerkrankung als Berufskrankheit (BK) Nr. 1301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV - Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine).