LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2011
L 9 U 66/07
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2112; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 863/04

Anerkennung einer Gonarthrose als Wie-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Fliesenleger

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2011 - Aktenzeichen L 9 U 66/07

DRsp Nr. 2012/3748

Anerkennung einer Gonarthrose als "Wie"-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Fliesenleger

1. Bei der Anerkennung einer "Wie"-Berufskrankheit einerseits und einer Listen-Berufskrankheit andererseits handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände im Sinne verschiedener Ansprüche. 2. Ein Anspruch auf Anerkennung der Gonarthrose als "Wie"-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII erlischt nicht durch die Einführung der Berufskrankheit Nr. 2112 Anl. 1 BKV. 3. Aus der Erfüllung der nach dem Verordnungstext der Berufskrankheit Nr. 2112 Anl. 1 BKV geforderten 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeit ergibt sich eine tatsächliche Vermutung für die Verursachung der Gonarthrose als zumindest (auch) wesentliche Teilursache einer bestehenden Gonarthrose. 4. Die Anwendung einer tatsächlichen Vermutung aus der eingeführten Listen-Berufskrankheit Nr. 2112 Anl. 1 BKV auf die Anerkennung einer Gonarthrose als "Wie"-Berufskrankheit stellt keine unzulässige Vorwirkung von Gesetzen dar, weil dieses Verbot nur bei Eingriffen zu Lasten des Bürgers, nicht jedoch zu seinen Gunsten gilt. 5. Adipositas scheidet laut Verordnungsbegründung als konkurrierender Faktor aus und kann die tatsächliche Vermutung nicht widerlegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]