LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.05.2015
L 6 U 4974/13
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2112; SGB VII § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 670
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 1084/10

Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen L 6 U 4974/13

DRsp Nr. 2015/12017

Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Bei der BK 2112 kann eine asymetrische Ausprägung ausnahmsweise dann nicht zur Vernainung eines Ursachenzusammenhangs führen, wenn bereits ein Feehlen des Kreuzbandes vorliegt, dass zu einer erheblich stärkeren Ausprägung der Gonarthrose führt.2. Zwischen dem Ende der Exposition und der erstmaligen Diagnose der Erkrankung muss eine zeitliche Latenz von 5 Jahren liegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2112; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).