Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
I
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von im Ghetto Starachowice (Polen) von April 1941 bis Oktober 1942 zurückgelegten Ghetto-Beitragszeiten.
Die 1928 in Starachowice geborene Klägerin ist Jüdin und wurde aus diesem Grunde Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Sie ist als Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und erhielt eine Entschädigung für ihren in der Zeit von Dezember 1939 bis April 1945 erlittenen Freiheitsschaden. Seit Juni 1949 lebt sie in Israel; sie besitzt die dortige Staatsangehörigkeit. Nach einem vom israelischen National Insurance Institute bestätigten Versicherungsverlauf verfügt sie über insgesamt 94 Versicherungsmonate in der israelischen Rentenversicherung.
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