Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rente des Klägers erst ab 1. Juli 1997 zu zahlen ist.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren zu tragen.
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