BSG - Urteil vom 05.07.2011
B 2 U 17/10 R
Normen:
RVO § 555; SGB VII § 102; SGB VII § 11; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 108, 274
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 70/05
LSG Hessen, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 22/07

Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion und einem Unfallereignis beim Tauchen

BSG, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen B 2 U 17/10 R

DRsp Nr. 2011/16949

Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion und einem Unfallereignis beim Tauchen

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Zustandes nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt.

Im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVO § 555; SGB VII § 102; SGB VII § 11; SGB VII § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten (nur noch) darüber, ob weitere Gesundheitsstörungen - ein Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion rechts, sowie ein Zustand nach Thrombose der Vena saphena parva rechts mit operativer Entfernung dieser Vene und eine Venenklappeninsuffizienz der mittleren Cockett'schen Vena perforans rechts - als Unfallfolgen eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 10.9.2003 festzustellen sind.