LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2009
L 2 U 1556/07
Normen:
BKV Nr. 4301; SGB VII § 9; SGB X § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 30/05

Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit; Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X; Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen vor Änderung der relevanten Verhältnisse

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 2 U 1556/07

DRsp Nr. 2009/20293

Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit; Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X; Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen vor Änderung der relevanten Verhältnisse

Es ist zulässig, dass eine Berufsgenossenschaft die entsprechende Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 SGB X auch schon vor einer Änderung der relevanten Verhältnisse zugunsten des Versicherten - etwa einer Verschlimmerung der Gesundheitsstörung bis zu einem MdE berechtigenden Grade - getroffen hat, als ihr die Rechtswidrigkeit bewusst wurde. Denn ein Bescheid, der nach Abs 3 die volle nach Abs 1 an sich zustehende Leistungserhöhung ablehnt, setzt die gesonderte ausdrückliche Feststellung voraus, dass der Ursprungsbescheid rechtswidrig ist, die entweder selbstständig ergehen oder mit dem eine Erhöhung nach Abs 1 ablehnenden bzw einschränkenden Bescheid verbunden sein kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.12.2006 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

BKV Nr. 4301; SGB VII § 9; SGB X § 48 Abs. 3;

Tatbestand: