BSG - Urteil vom 07.09.2004
B 2 U 34/03 R
Normen:
BKV Anl 1 Nr. 2108; BKVO Anl 1 Nr. 2108;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 11 U 363/01 - 28.03.2003,
SG Darmstadt, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1227/99

Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr 2108 BKVO

BSG, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen B 2 U 34/03 R

DRsp Nr. 2005/4095

Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr 2108 BKVO

1. Für die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr 2108 BKVO müssen folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Der Versicherte muss infolge seiner versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen bzw in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben. Bei ihm muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die aufgrund dieser versicherten Tätigkeit entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben und der Versicherte darf tatsächlich keine solche Tätigkeit mehr ausüben. 2. Es ist nicht medizinisch zu begründen, dass schwere körperliche Belastungen am Arbeitsplatz nur dann generell geeignet sind, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule herbeizuführen, wenn sie wenigstens zehn Jahre lang angehalten haben. 3. Sind in einem Fall die verschiedenen und gegebenenfalls nach der Theorie der wesentlichen Bedingung abzuwägenden naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen bei Berufskrankheiten zunächst unklar, so sind wie bei einem Arbeitsunfall besondere Anstrengungen zur Ermittlung des Ursachenzusammenhangs notwendig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr. 2108; BKVO Anl 1 Nr. 2108;

Gründe:

I