LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2009
L 5 U 113/08
Normen:
BKV Nr. 2402; SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 375/06

Anerkennung einer chronischen lymphatischen Leukämie als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen L 5 U 113/08

DRsp Nr. 2010/2050

Anerkennung einer chronischen lymphatischen Leukämie als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wird die chronische lymphatische Leukämie nicht durch ionisierende Strahlen verursacht, so dass eine Anerkennung als Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV ausscheidet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28.02.2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Nr. 2402; SGB VII § 9;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die chronische lymphatische Leukämie (CLL) der Klägerin als Berufskrankheit nach Nr. 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen und zu entschädigen ist.

Die 1963 geborene Klägerin war von Mai 1988 bis Dezember 1994 in dem privat geführten Labor Dr. N/Dr. W in L beschäftigt und hatte dort Umgang mit radioaktiven Substanzen. Seit dem 02.01.1995 ist sie als MTLA im Institut für Hygiene und Mikrobiologie des Klinikums M beschäftigt.