LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2015
L 2 U 526/11
Normen:
SGB VII § 134; SGB VII § 9;
Fundstellen:
NZS 2016, 317
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 175/10

Anerkennung einer chronischen aktivierten Hepatitis-C als Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungZuständigkeitskonkurrenz zwischen mehreren Berufsgenossenschaften

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen L 2 U 526/11

DRsp Nr. 2016/1639

Anerkennung einer chronischen aktivierten Hepatitis-C als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Zuständigkeitskonkurrenz zwischen mehreren Berufsgenossenschaften

1. Gemäß § 134 SGB VII richtet sich dann, wenn im Falle einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt wurde, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde, wobei die Unfallversicherungsträger Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln können. Die in § 134 SGB VII getroffene Regelung zur konkurrierenden Zuständigkeit mehrerer Berufsgenossenschaften bei Berufskrankheiten galt mit gleichem Inhalt bereits vor dem Inkrafttreten des § 134 SGB VII zum 01.01.1997, allerdings nicht als Regelung des SGB VII oder der RVO, sondern als ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz.