LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.02.2015
L 6 U 49/07
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 3102; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 32/06

Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen L 6 U 49/07

DRsp Nr. 2015/10112

Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine Borrelliose ist eine Berufskrankheit nach Nr 3102 der Anl 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung, wenn die Gefahr eines Zeckenbefalls nach der Art, Häufigkeit und Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen gegenüber der Gesamtbevölkerung nicht nur geringfügig, sondern in besonderem Maße erhöht ist, sodass der Gefahr in der versicherten Tätigkeit gegenüber derjenigen im privaten Bereich ein deutliches Übergewicht zukommt (BSG, Urt v 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R -, Urt v 25.10.1989 - 2 BU 82/89 -).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 3102; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Neuroborreliose beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ist.