LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2011
L 9 U 226/06
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 3102; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 87/04

Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2011 - Aktenzeichen L 9 U 226/06

DRsp Nr. 2012/3747

Anerkennung einer Borreliose als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Die Anerkennung einer Berufskrankheit der BKV Anl. 1 Nr. 3102 verlangt den Vollbeweis des Vorliegens einer Infektionskrankheit, die von Tieren auf Menschen übertragbar ist. 2. Auch im Bereich der Berufskrankheiten gilt für die Definition des Krankheitsbegriffs, dass ein regelwidrige Körper- oder Geisteszustand vorliegt, der von der durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Wenn auch im Unterschied zur Krankenversicherung keine Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit damit verbunden sein muss, muss die körperliche Leistungsfähigkeit gemindert sein. 3. Hierfür genügt nicht der Nachweis einer Infektion mit Borrelien, weil ein rein serologischer Befund keine Krankheit im Sinne der BKV ist. Vielmehr ist die klinische Diagnose dergestalt erforderlich, dass in der Interpretation serologischer Befunde die klinischen Kriterien Anamnese, Symptomatik und Befund entscheidend sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 3102; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand: