Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1102 (Erkrankung durch Quecksilber oder seine Verbindungen) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin wurde in den Jahren 1965 bis 1967 zur Zahnarzthelferin ausgebildet. Von 1967 bis ins Jahr 1995 war die Klägerin mit kurzer Unterbrechung als Zahnarzthelferin in W beschäftigt und bezieht seit Dezember 2010 Altersrente für Schwerbehinderte.
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