LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.01.2022
L 21 U 69/16
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 55/15

Anerkennung einer BerufskrankheitHaftungsbegründende KausalitätTätigkeit als ZahnarzthelferinInhalativer und dermaler Kontakt mit Quecksilber ab 1965

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2022 - Aktenzeichen L 21 U 69/16

DRsp Nr. 2022/15069

Anerkennung einer Berufskrankheit Haftungsbegründende Kausalität Tätigkeit als Zahnarzthelferin Inhalativer und dermaler Kontakt mit Quecksilber ab 1965

Zur Anerkennung einer Berufskrankheit müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes und die Krankheit als solche im Sinne des Vollbeweises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1102 (Erkrankung durch Quecksilber oder seine Verbindungen) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Die im Jahr 1948 geborene Klägerin wurde in den Jahren 1965 bis 1967 zur Zahnarzthelferin ausgebildet. Von 1967 bis ins Jahr 1995 war die Klägerin mit kurzer Unterbrechung als Zahnarzthelferin in W beschäftigt und bezieht seit Dezember 2010 Altersrente für Schwerbehinderte.