LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.09.2016
L 17 U 729/11
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 1102; Anlage 1 zur BKV Nr. 1302; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 77/11

Anerkennung einer BerufskrankheitAufnahme einer Krankheit in die Liste der BKenHaftungsbegründende Kausalität

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen L 17 U 729/11

DRsp Nr. 2017/1374

Anerkennung einer Berufskrankheit Aufnahme einer Krankheit in die Liste der BKen Haftungsbegründende Kausalität

1. Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der BKen wird nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. 2. Im Einzelfall setzt die Feststellung einer BK voraus, dass der Betroffene im Rahmen einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt war, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken, und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 3. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes und die Krankheit als solche im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. 4. Es sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.