LSG Hamburg - Urteil vom 27.06.2018
L 2 U 44/17
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 4104; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 35/15

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKVDurch Asbeststaub verursachter LungenkrebsUrsachenzusammenhang zwischen Tätigkeit und schädigender Einwirkung und ErkrankungAnforderungen an den Beweismaßstab

LSG Hamburg, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen L 2 U 44/17

DRsp Nr. 2018/9515

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKV Durch Asbeststaub verursachter Lungenkrebs Ursachenzusammenhang zwischen Tätigkeit und schädigender Einwirkung und Erkrankung Anforderungen an den Beweismaßstab

1. Um eine Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage1 zur BKV anzuerkennen, muss bei dem Versicherten Lungenkrebs vorliegen, der durch Asbeststaub verursacht worden ist, dessen Einwirkung der Versicherte infolge seiner versicherten Tätigkeit ausgesetzt war. 2. Zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung ist ein ursächlicher Zusammenhang erforderlich. 3. Im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß nachgewiesen sein. 4. Für den ursächlichen Zusammenhang, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, reicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit – im Gegensatz zur bloßen Möglichkeit – aus.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Anlage 1 zur BKV Nr. 4104;