LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2009
L 3 U 209/07
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 9; SGB VII §§ 26ff;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 706/06

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV bei Silikose in der gesetzlichen Unfallversicherung, Kausalzusammenhang

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen L 3 U 209/07

DRsp Nr. 2009/4735

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV bei Silikose in der gesetzlichen Unfallversicherung, Kausalzusammenhang

Der Tatbestand der Berufskrankheit ist erfüllt, wenn die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Anlage zur BKV gegeben sind, die genannte Krankheit vorliegt und wenn zwischen der beruflichen Belastung und der Krankheit ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des „Vollbeweises“, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht (hier: Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV bei Quarzstaublungenerkrankung). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 9; SGB VII §§ 26ff;

Tatbestand: