LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.06.2009
L 31 U 446/08
Normen:
BKV Nr. 2109; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 143/04

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung für einen Großtierarzt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen L 31 U 446/08

DRsp Nr. 2009/21136

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung für einen Großtierarzt

1. Der Wortlaut der Fassung der BK Nr. 2109 ist für die Gerichte grundsätzlich verbindlich. 2. Der weite Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebens bei der Fassung einer BK gilt nicht für die Anwendung dieser Fassung durch die Gerichte. 3. Die Anerkennung eines vergleichbaren Belastungsprofils i.S. der BK 2109 kommt nur dann in Betracht, wenn die Belastung vom Wortlaut des Tragens schwerer Lasten auf der Schulter noch gedeckt ist.

Ein langjährig als Großtierarzt tätiger Versicherter erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung wegen bandscheibenbedingter Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 04. April 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Nr. 2109; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand: