BSG - Urteil vom 23.04.2015
B 2 U 6/13 R
Normen:
BKV Anl. 1 Nr 2018; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 244/06
SG Würzburg, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5061/04

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer versicherten Beschäftigung im Landschaftsbau

BSG, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 2 U 6/13 R

DRsp Nr. 2015/17398

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer versicherten Beschäftigung im Landschaftsbau

Bei fehlendem Konsens in der Konsensarbeitsgruppe zur Erstellung medizinischer Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule ist im Rahmen der Amtsermittlung festzustellen, ob im konkreten Einzelfall individuelle Umstände vorliegen, die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand den Ursachenzusammenhang als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr 2018; SGB VII § 9 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).