LSG Bayern - Urteil vom 12.10.2011
L 2 U 270/10
Normen:
BKV Nr. 2101; SGB VII § 9; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 403/05

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Soloballetttänzer

LSG Bayern, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 2 U 270/10

DRsp Nr. 2011/21722

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Soloballetttänzer

1. Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass sowohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen als auch die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss der Zwang zum Berufswechsel bzw. zur Aufgabe der Beschäftigung objektiv gegeben sein und ist nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten abhängig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2007 aufgehoben und festgestellt, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach der Nr. 2101 der Anlage zur BKV vorliegt.

II. Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Nr. 2101; SGB VII § 9; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr.2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegt.

Der 1962 geborene Kläger absolvierte von 1980 bzw. 1982 eine Ausbildung zum Balletttänzer, welche er 1987 mit dem Diplom zum Bühnentänzer abschloss. Ab1988 bis Ende August 2001 war er als angestellter Balletttänzer tätig, in der Zeit ab 01.01.1992 in der Funktion eines Solotänzers.