I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2007 aufgehoben und festgestellt, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach der Nr. 2101 der Anlage zur BKV vorliegt.
II. Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr.2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegt.
Der 1962 geborene Kläger absolvierte von 1980 bzw. 1982 eine Ausbildung zum Balletttänzer, welche er 1987 mit dem Diplom zum Bühnentänzer abschloss. Ab1988 bis Ende August 2001 war er als angestellter Balletttänzer tätig, in der Zeit ab 01.01.1992 in der Funktion eines Solotänzers.
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