LSG Bayern - Urteil vom 10.08.2017
L 17 U 139/15
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKV Nr. 1301; SGG § 103 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 88/14

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 BKV in der gesetzlichen UnfallversicherungUrsächlichkeit aromatischer Amine am Arbeitsplatz für ein Harnblasenkarzinom

LSG Bayern, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen L 17 U 139/15

DRsp Nr. 2018/11118

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung Ursächlichkeit aromatischer Amine am Arbeitsplatz für ein Harnblasenkarzinom

Für die Anerkennung einer BK 1301 muss die zu fordernde Exposition gegenüber den in Betracht kommenden Aminen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, ferner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die fragliche Erkrankung - hier: Rezidiv eines Harnblasenkarzinoms - durch die Einwirkung der im Vollbeweis festgestellten aromatischen Amine am Arbeitsplatz verursacht wurde.

1. Tatbestandsmerkmale einer Listen-BK, die ggfls. im Hinblick auf einzelne Krankheiten einer Modifikation bedürfen, sind: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zur Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Die haftungsausfüllende Kausalität ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-BK.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.03.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; BKV Nr. 1301; SGG § 103 Hs. 1;

Tatbestand