LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2023
L 2 U 78/21
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 13.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 303/18

Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2102 BKVO - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Definition eines eindeutigen belastungskonformen Schadensbildes - hier bei einem ProfifußballspielerKeine bestimmte Expositionsdauer und belastungskonforme Lokalisation der Schäden

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2023 - Aktenzeichen L 2 U 78/21

DRsp Nr. 2023/8916

Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 2102 BKVO - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten – in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Definition eines eindeutigen belastungskonformen Schadensbildes – hier bei einem Profifußballspieler Keine bestimmte Expositionsdauer und belastungskonforme Lokalisation der Schäden

1. Angesichts des eindeutigen Verordnungswortlauts der BK Nr. 2102 der Anlage 1 zu BKV kann bei einen Profifußballspieler keine in bestimmten Stunden zu berechnende Expositionsdauer verlangt werden.2. Bei Profifußballspielern kommt es durch extrem dynamische Belastungen zu einer erheblichen Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke, die zu zufälligen, repetitiven Mikrotraumen im Bereich der Menisken mit Schäden und Rissbildungen durch Aufsummierung führen können.3. Wegen der erheblichen dynamischen Bewegungsbeanspruchung kann eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation der Schäden im Sinne einer beidseitigen primären Meniskopathie nicht gefordert werden.

Tenor

1. 2. 3.