LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.03.2018
L 14 U 147/17
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 1202; BKV Anlage 1 Nr. 1319;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 U 128/12

Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nummern 1202 und 1319 der Anlage 1 zur BKV

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen L 14 U 147/17

DRsp Nr. 2018/12065

Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nummern 1202 und 1319 der Anlage 1 zur BKV

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 7. April 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 1202; BKV Anlage 1 Nr. 1319;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach den Ziffern 1202 und 1319 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Mit Schreiben vom 9. November 2011 wandte sich der 1949 geborene Kläger an die Beklagte und bat diese, eine erneute BK-Ermittlung einzuleiten (ein BK-Feststellungsverfahren zur BK-Ziffer 4104 schloss die Beklagte bereits mit ablehnendem Bescheid vom 24. September 2009 ab). Eine Erweiterung der BK-Ermittlungen sei erforderlich, weil er - der Kläger - über 20 Jahre als Kfz-Mechaniker sehr viel mit Batterien und dadurch auch mit Schwefelsäure in Berührung gekommen sei.