Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - nunmehr im Berufungsverfahren - um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 4101 (im Folgenden: BK 4101) und nach der Nr. 4107 (im Folgenden: BK 4107) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
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