Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 1303 für einen selbständigen Bodenleger in der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen L 6 U 5889/06
DRsp Nr. 2012/4410
Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 1303 für einen selbständigen Bodenleger in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. BK 1303: Toluol bei Bodenlegern.2. Für den Fall, dass auf einen Versicherten die Arbeitsstoffe mehrerer Listen-Berufskrankheiten einwirken, die im Zusammenwirken eine Krebserkrankung verursachen können (Synkanzerogenese), darf aus diesen Listen-Berufskrankheiten nicht eine neue Gesamt-Berufskrankheit gebildet werden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Einwirkungen einer Listen-Berufskrankheit für das Entstehen der Erkrankung eine wesentliche Teilursache waren. Eine dieser Listen-Berufskrankheiten liegt aber nicht nur dann vor, wenn die in ihrem Tatbestand genannten Einwirkungen durch einen bestimmten Stoff auf die Gesundheit schon monokausal die dort bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Denn selbst wenn diese Einwirkungen bei isolierter Betrachtung nicht die Voraussetzungen an die Einwirkungsdauer, -intensität, -häufigkeit oder -weise erfüllen, können sie dennoch eine wesentliche Teilursache der als Berufskrankheit anerkannten Krankheit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung sein (hier: Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 1303 für einen selbstständigen Bodenleger). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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