LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2011
L 31 U 339/08
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1301; SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 354/04

Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 1301 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität bei fehlender Dosis-Wirkungs-Beziehung und Rauchen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen L 31 U 339/08

DRsp Nr. 2011/5265

Anerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 1301 in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität bei fehlender Dosis-Wirkungs-Beziehung und Rauchen

1. Das Fehlen einer Dosis-Wirkung-Beziehung führt nicht dazu, dass auch geringe Expositionsmengen als wesentliche Teilursache eines Blasenkarzinoms anerkannt werden können. 2. Hat sich ein Versicherter ein Vielfaches der beruflich aufgenommenen Schadstoffe durch das Rauchen von Zigaretten selbst zugeführt, kann der berufliche Anteil nicht als wesentlich i. S. der im Sozialrecht geltenden Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung angesehen werden. Ein wesentlicher Anteil der beruflichen Ursache ergibt sich in dieser Fallgestaltung auch nicht dadurch, dass angesichts einer fehlenden Dosis-Wirkungs-Beziehung zweifelhaft ist, ob die außerberuflich aufgenommene Schadstoffmenge allein ausgreicht hätte, eine Krebserkrankung zu verursachen.