LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2011
L 4 U 134/11
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 244/10

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 3101 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Bestatter

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2011 - Aktenzeichen L 4 U 134/11

DRsp Nr. 2011/22107

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 3101 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Bestatter

Ein Bestatter gehört nicht zu dem in der Nr. 3101 der Anlage zur BKV besonders geschützten Personenkreis. Ein Bestatter übt auch keine "anderen Tätigkeiten" aus, die in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sind, wie die unter der BK Nr. 3101 geschützten Personen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 26.04.2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit (BK) nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

Der im Jahr 1956 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1987 als Bestatter berufstätig, zuletzt im Unternehmen seiner Ehefrau, das Mitglied der Beklagten ist.