1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 26.04.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit (BK) nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
Der im Jahr 1956 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1987 als Bestatter berufstätig, zuletzt im Unternehmen seiner Ehefrau, das Mitglied der Beklagten ist.
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