LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2009
L 2 U 57/08
Normen:
BKV Anl. 1 Nr (1317); SGB VII § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 378/04

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 1317 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ursachenzusammenhang bei einer toxischen Enzephalopathie

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen L 2 U 57/08

DRsp Nr. 2009/25273

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 1317 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ursachenzusammenhang bei einer toxischen Enzephalopathie

Toxische Enzephalopathien treten in der Regel noch während der Expositionszeit auf. Eine zwanzigjährige Latenzzeit spricht daher deutlich gegen einen relevanten Ursachenzusammenhang. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr (1317); SGB VII § 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.