LSG Hamburg - Urteil vom 04.05.2022
L 2 U 35/20
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 5/17

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Berücksichtigung einer Schmerzverarbeitungsstörung beim Vorliegen unfallunabhängiger Persönlichkeitsfaktoren

LSG Hamburg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen L 2 U 35/20

DRsp Nr. 2022/15749

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Berücksichtigung einer Schmerzverarbeitungsstörung beim Vorliegen unfallunabhängiger Persönlichkeitsfaktoren

Die Krankheitswertigkeit einer Schmerzverarbeitungsstörung leitet sich nicht aus einer anerkannten Berufskrankheit ab, wenn die Primärpersönlichkeit führend bei der Entwicklung eines Schmerzsyndroms ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. September 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (<BKVO> Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert (v.H.).