1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. September 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (<BKVO> Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vom Hundert (v.H.).
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