LSG Hessen - Urteil vom 18.08.2009
L 3 U 202/04
Normen:
BKV Anl. 1 Nr (2108);
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1/18 U 1714/99

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Anl. 1 Nr. 2108 BKV bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule; Vergleichbarkeit der Belastung eines Zweiradmechanikers mit der eines Alten- und Krankenpflegers

LSG Hessen, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen L 3 U 202/04

DRsp Nr. 2009/26640

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Anl. 1 Nr. 2108 BKV bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule; Vergleichbarkeit der Belastung eines Zweiradmechanikers mit der eines Alten- und Krankenpflegers

Die Belastungen bei einer Tätigkeit als Zweiradmechaniker sind nicht mit den Spitzenbelastungen der Alten- und Krankenpfleger beim Versorgen und Bewegen immobiler Patienten gleichzusetzen, denn die dort getroffene Beurteilung findet ihre Begründung nicht allein in dem - häufig durchaus erheblichen - zu hebenden Gewicht der immobilen Patienten. Maßgeblich für die Bewertung als Spitzenbelastung ist vielmehr die Tatsache, dass sich diese Patienten häufig auch beim Anheben eigenständig und unkontrolliert bewegen oder ihr Gewicht verlagern, dass sie demzufolge oder aufgrund der Körpermasse, der Körperkonturen oder der Schmerzhaftigkeit verletzter oder frisch operierter Körperregionen nur schlecht zu fassen und zu halten sind und dass dies schließlich zumeist auch noch aus einer biophysikalisch ungünstigen, vorgebückten Haltung des Pflegenden zu geschehen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.