LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2009
L 17 U 39/09
Normen:
BKV Anl. 1 Nr (1317);
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 62/08

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Anl. 1 Nr. 1317 BKV bei berufsbedingter Polyneuropathie

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen L 17 U 39/09

DRsp Nr. 2010/11392

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Anl. 1 Nr. 1317 BKV bei berufsbedingter Polyneuropathie

Besteht beim Versicherten eine leichte, rein sensible axonale Polyneuropathie auf der rechten Seite, so weist die Asymmetrie dieser Beschwerden darauf hin, dass eine Verursachung durch Lösungsmittel weitgehend auszuschließen ist (hier; Anerkennung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 1317 BKV). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr (1317);

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Gewährung entsprechender Leistungen.

Am 20.12.2006 beantragte die 1947 geborene Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit. Sie machte geltend, dass ihr Körper aufgrund der Stoffe, mit denen sie gearbeitet habe, komplett vergiftet sei. Sei leide u.a. an Atemwegsbeschwerden, Bauchschmerzen, Gefühlsstörungen in den Händen und Füßen und plötzlichem Nasenbluten.