I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Gewährung entsprechender Leistungen.
Am 20.12.2006 beantragte die 1947 geborene Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit. Sie machte geltend, dass ihr Körper aufgrund der Stoffe, mit denen sie gearbeitet habe, komplett vergiftet sei. Sei leide u.a. an Atemwegsbeschwerden, Bauchschmerzen, Gefühlsstörungen in den Händen und Füßen und plötzlichem Nasenbluten.
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