Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2004 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass die Arthrose des rechten Ellenbogengelenks des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ist.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
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