LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2009
L 10 U 1405/05
Normen:
BKV Nr. 2103; SGB VII § 9; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 1566/00

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Feststellung durch das Berufungsgericht; Einstufung eines Vorschlaghammers als gleichartig wirkendes Werkzeug

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 10 U 1405/05

DRsp Nr. 2009/8846

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Feststellung durch das Berufungsgericht; Einstufung eines Vorschlaghammers als gleichartig wirkendes Werkzeug

1. Lehnt der Unfallversicherungsträger jedwede Entschädigung ab, weil keine Berufskrankheit vorliege, so kann ein Kläger eine mit der Anfechtungsklage kombinierte Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG - Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit - und nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG - Feststellung der Folge der Berufskrankheit - erheben. Im Rahmen einer durch das Sozialgericht erfolgten Stattgabe der Klage (hier: Arthrose des rechten Ellenbogengelenks als Folge einer BK Nr. 2103) ist bei Vorliegen einer solchen Berufskrankheit im Wege eines Maßgabeurteils die entsprechende Feststellung durch das Berufungsgericht auszusprechen. 2. Zu den gleichartig wirkenden Werkzeugen im Sinne der BK Nr. 2301 der Anlage zur BKV zählt auch ein Vorschlaghammer. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2004 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass die Arthrose des rechten Ellenbogengelenks des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ist.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.