BSG - Urteil vom 18.11.2008
B 2 U 14/07 R
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2108; RVO § 551 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 245/99
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 18/97

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzliche Unfallversicherung bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule, Berücksichtigung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells

BSG, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen B 2 U 14/07 R

DRsp Nr. 2009/4154

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzliche Unfallversicherung bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule, Berücksichtigung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells

Das Mainz-Dortmunder-Dosismodell ist eine geeignete Grundlage zur Konkretisierung der im Text der BKV Anl Nr. 2108 mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" nur richtungweisend umschriebenen Einwirkungen. Dabei sind die für die Belastung durch Heben und Tragen ermittelten Werte nicht als Grenzwerte, sondern als Orientierungswerte zu verstehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2108; RVO § 551 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Umstritten ist die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) und die Zahlung einer Verletztenrente.