Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
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