LSG Hessen - Urteil vom 23.01.2017
L 9 U 61/15
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 21/10

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der LendenwirbelsäuleAuslegung der Konsensempfehlungen zum Begriff des Befalls von mehreren Bandscheiben

LSG Hessen, Urteil vom 23.01.2017 - Aktenzeichen L 9 U 61/15

DRsp Nr. 2017/2162

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule Auslegung der Konsensempfehlungen zum Begriff des Befalls von "mehreren" Bandscheiben

Zur Anerkennung einer bisegmentalen bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach den Konsensempfehlungen zur Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV. Soweit die Befundkonstellation B2, 1. Spiegelstrich 1. Zusatzkriterium - 1. Alt einen Befall von "mehreren" Bandscheiben voraussetzt, sind damit nur mindestens zwei Bandscheiben gemeint.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).