LSG Hessen - Urteil vom 23.01.2017
L 9 U 111/14
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 38/09

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der LendenwirbelsäuleAnforderungen an eine besonders intensive Belastung im Sinne der Konsensempfehlungen

LSG Hessen, Urteil vom 23.01.2017 - Aktenzeichen L 9 U 111/14

DRsp Nr. 2017/2025

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule Anforderungen an eine besonders intensive Belastung im Sinne der Konsensempfehlungen

Bei einer Belastung von 16,5 MNh in einem Zeitraum von 10 Jahren (hier: 8,1 Jahren) handelt es sich nicht um eine besonders intensive Belastung im Sinne der Konsensempfehlungen (Befundkonstellation B2, 2. Spiegelstrich - 2. Zusatzkriterium) , weil der Orientierungswert für Männer nach dem MDD in Höhe von 25 MNh nicht erreicht ist. Der nach der Rechtsprechung des BSG modifizierte hälftige MDD-Dosiswert von 12,5 MNh ist nicht maßgeblich. Der Wortlaut der Konsensempfehlungen ist insoweit eindeutig.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach den Nrn. 2108 und/oder 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).