Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach den Nrn. 2108 und/oder 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
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