LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2016
L 9 U 2615/14
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 1302; RVO § 551 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 212;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 397/10

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 1302 in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Verursachung einer Erkrankung einer Metallarbeiterin durch die Einwirkung von HalogenkohlenwasserstoffenAnforderungen an einen sachtypischen Beweisnotstand und ein unzulässiges Ausforschungsbegehren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen L 9 U 2615/14

DRsp Nr. 2017/8732

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 1302 in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Verursachung einer Erkrankung einer Metallarbeiterin durch die Einwirkung von Halogenkohlenwasserstoffen Anforderungen an einen sachtypischen Beweisnotstand und ein unzulässiges Ausforschungsbegehren

1. Die Toxikologie von Halogenkohlenwasserstoffen ist sehr uneinheitlich und bedarf jeweils einer stoffspezifischen Betrachtung. Die Einwirkung muss sowohl ihrer Art nach als auch nach der Dauer und Intensität zur Verursachung der eingetretenen Krankheit geeignet sein. Eine generelle Eignung kann daher nur bejaht werden, wenn bestimmte Konzentrationsgrenzwerte überschritten worden sind. 2. Ein sachtypischer Beweisnotstand liegt dann nicht vor, wenn im Unfallversicherungsrecht die Beweisschwierigkeiten in Bezug auf das Vorliegen einer schädigenden Einwirkung daraus resultieren, dass der zu ermittelnde Sachverhalt lange Jahre zurückliegt und der Unfallversicherungsträger die entsprechende Verdachtsanzeige erst entsprechend spät erhalten hat.