LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.06.2013
L 3 U 110/11
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1301; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 66/08

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 1301 in der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Einwirkung aromatischer Amine

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen L 3 U 110/11

DRsp Nr. 2013/18399

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 1301 in der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Einwirkung aromatischer Amine

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 1301; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Harnblasenkarzinoms des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr 1301 der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine").

Der 1933 geborene Kläger absolvierte eine Lehre zum Elektroinstallateur und war von 1950 bis 1965 (mit Unterbrechungen) als Elektroinstallateur bzw -monteur beschäftigt. Zuletzt war er vom 16. Juli 1958 bis zum 16. Oktober 1965 Elektromonteur in den Gummiwerken der F. in G ... Ab Oktober 1965 bis zum Ende seiner beruflichen Tätigkeit 1998 war er Tankwart bzw Pächter einer Tankstelle. Erstmals im Oktober 2000 wurde bei ihm ein Urothel-Karzinom der Harnblase diagnostiziert, das trotz operativer Behandlung in den Folgejahren wiederholt rezidivierte (vgl zusammenfassend den Bericht des Urologen H. vom 13. Dezember 2006) und 2007 zur Entfernung der Harnblase führte.