LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.03.2015
L 6 U 79/09
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1301; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 67/08

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 1301 in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Harnblasenkarzinoms; Keine haftungsbegründende Kausalität bei deutlicher Unterschreitung eines Orientierungswertes einer Risikoverdopplung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 6 U 79/09

DRsp Nr. 2015/16228

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 1301 in der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Harnblasenkarzinoms; Keine haftungsbegründende Kausalität bei deutlicher Unterschreitung eines Orientierungswertes einer Risikoverdopplung

1. Zwar ist dem Wortlaut der BK 1301 keine Dosis-Wirkungs-Beziehung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der berufsbedingten Krankheitsentstehung zu entnehmen. Dies führt allerdings nicht dazu, jede Exposition für eine einschlägige Krebserkrankung mit der Begründung als wahrscheinlich ursächlich anzusehen, auch eine beliebige Dosis komme grundsätzlich als kanzerogen in Betracht. Vielmehr setzt § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII auch insoweit eine durch besondere berufliche Einwirkungen vermittelte Zurechnung voraus. 2. Wird ein Orientierungswert einer Risikoverdopplung durch die angeschuldigte Exposition so deutlich unterschritten, dass die durch ihn indizierte Gefährdung nicht annähernd erreicht ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der BK 1301 zu verneinen. Auf eine Zurechnungsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und eine hierbei anzustellende Kausalitätsbewertung des medizinischen Einzelfalls kommt es dann nicht mehr an.