BSG - Urteil vom 30.03.2017
B 2 U 6/15 R
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 1103; SGB VII § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 123, 24
NZS 2017, 899
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 150/09
SG Gießen, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 266/05

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 1103 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei ChromatbelastungWesentlichkeit eines Nikotinkonsums als Mitursache

BSG, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 2 U 6/15 R

DRsp Nr. 2017/13588

Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 1103 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Chromatbelastung Wesentlichkeit eines Nikotinkonsums als Mitursache

1. Bei der Berufskrankheit Nr 1103 (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen), die keine Grenzwerte bestimmt, kann die naturwissenschaftliche Kausalität von Chromat-Einwirkungen für eine Lungenkrebserkrankung schon ab einer Dosis von 300 Chrom VI-Jahren bejaht werden. 2. Bei der Feststellung der rechtlichen Wesentlichkeit einer Ursache (zweite Stufe der Kausalitätsprüfung) dürfen die unterschiedlichen Erkrankungsrisiken (Einwirkungen durch Chrom und durch Nikotinkonsum) nicht ausschließlich rein mathematisch gegenübergestellt und ziffernmäßig abgewogen werden.

1. Für die Feststellung einer Listen-BK ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK.