LSG Hessen - Urteil vom 20.09.2011
L 3 U 218/07
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2109; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 168/05

Anerkennung einer Berufskrankheit gem. BKV Anl. 1 Nr. 2109 in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Zimmermann mit bandscheibenbedingter Erkrankung der Halswirbelsäule

LSG Hessen, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen L 3 U 218/07

DRsp Nr. 2011/22138

Anerkennung einer Berufskrankheit gem. BKV Anl. 1 Nr. 2109 in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Zimmermann mit bandscheibenbedingter Erkrankung der Halswirbelsäule

1. Die Tätigkeit des Zimmermanns erfüllt nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109. 2. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 bedingen eine kombinierte Belastung aus dem Tragen schwerer Lasten auf der Schulter und einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Kopfzwangshaltung. Diese Voraussetzungen können nicht im Einzelfall aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das einen Kausalzusammenhang zwischen HWS-Schädigung und Tragebelastung auf der Schulter auch ohne entsprechende Kopfzwangshaltung für plausibel hält, entfallen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juli 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2109; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegt und Anspruch auf Rentenzahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.