I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juli 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegt und Anspruch auf Rentenzahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
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