Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht innerhalb offener Frist dargelegt, dass ein Zulassungsgrund im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Die Antragsbegründungsschrift vom 11. Juni 2015 bezieht sich nicht ausdrücklich auf einen der in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten Tatbestände. In ihr wird vielmehr im Stil einer Berufungsbegründung vorgetragen, warum das angefochtene Urteil aus Sicht des Klägers unrichtig ist. Derartiges Vorbringen kann bei sachgerechter Auslegung als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstanden werden.
Aus den Darlegungen im Schriftsatz vom 11. Juni 2015 ergeben sich solche Zweifel indes nicht. Die dortigen Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung einer Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern.
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