LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2015
L 4 U 262/13
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 153 Abs. 4; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 154/12

Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) nach SGB VIIArbeitstechnische Voraussetzungen der BK 2108Bandscheibenbedingte Erkrankung der LWSAuferlegung von Verschuldenskosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen L 4 U 262/13

DRsp Nr. 2015/9384

Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) nach SGB VII Arbeitstechnische Voraussetzungen der BK 2108Bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS Auferlegung von Verschuldenskosten

1. Die Anerkennung einer BK 2108 setzt voraus, dass der Versicherte auf Grund von Verrichtungen bei einer versicherten Tätigkeit langjährig schwer gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet hat und hierdurch eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS entstanden ist und noch besteht. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Verrichtungen (sachlicher Zusammenhang), diesen Verrichtungen und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) und den Einwirkungen und der Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität) erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.04.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 153 Abs. 4; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand