LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2011
L 31 U 433/08
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 37/06

Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Wertigkeit der Konsensempfehlungen; Voraussetzungen für eine MdE von 20 v. H.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 31 U 433/08

DRsp Nr. 2011/20759

Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Wertigkeit der Konsensempfehlungen; Voraussetzungen für eine MdE von 20 v. H.

1. Die sogenannten Konsensempfehlungen zur Beurteilung einer bandscheibenbedingten Erkrankung als berufsbedingt stellen die herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft zur Bewertung eines solchen Kausalzusammenhangs dar. Dazu sind derzeit keine weiteren Ermittlungen erforderlich. 2. Der Vortrag eines Beteiligten unter Bezugnahme auf eine medizinische Mindermeinung, die herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft sei unzutreffend, kann einer Klage schon grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen. 3. Es ist nicht Aufgabe eines Sozialgerichtsverfahrens, die Richtigkeit medizinischer Auffassungen zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der fachwissenschaftlichen Diskussion. 4. Ermittlungen, ob eine allseits bekannte herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft noch besteht, sind erst veranlasst, wenn ernsthafte Zweifel daran nachvollziehbar sind.