LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.11.2013
L 6 U 42/12
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 200; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle/(Saale - S 15 U 60/06 - 18.04.2012,

Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach der Anl. 1 Nr. 2108 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beachtlichkeit einer verspäteten Rüge nach § 200 SGB VII

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 6 U 42/12

DRsp Nr. 2014/7056

Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach der Anl. 1 Nr. 2108 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beachtlichkeit einer verspäteten Rüge nach § 200 SGB VII

1. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung iSv Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung setzt nach den "Konsensempfehlungen" die Höhenminderung einer Bandscheibe bzw. eines Zwischenwirbelraums oder einen Bandscheibenvorfall notwendig voraus. 2. Eine Rüge iSv § 200 SGB VII gegen ein Gutachten ist verspätet, wenn sie nicht bis zum Ende des Verwaltungsverfahren erfolgt (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.7.2010, B 2 U 17/09 R, SozR 4-2700 § 200 Nr 2). 3. Ist eine Rüge nach § 200 SGB VII verspätet erhoben worden, greift auch die Rüge gegen eine spätere ergänzende Stellungnahme des betroffenen Gutachters nicht durch, soweit diese Stellungnahme für sich die Voraussetzungen eines Gutachtens nicht erfüllt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 200; SGB VII § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rückenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (im weiteren BK Nr. 2108) anzuerkennen sind.