LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.11.2013
L 6 U 19/11
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 183/07

Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 6 U 19/11

DRsp Nr. 2014/5321

Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der BKV Anl 1 Nr 2108 setzt neben bestimmten radiologischen Merkmalen ein klinisches Krankheitsbild voraus, das in einem plausiblen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unterlassen der möglicherweise gefährdenden Tätigkeit steht.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (im weiteren BK Nr. 2108) - vorliegt.