LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2013
L 9 U 868/09
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 4301; SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 308/05

Anerkennung einer Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4301 oder 4302 der Anl. 1 zur Berufskrankheitenverordnung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen L 9 U 868/09

DRsp Nr. 2013/14129

Anerkennung einer Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 4301 oder 4302 der Anl. 1 zur Berufskrankheitenverordnung

Methalymethacrylaten kommt im Rahmen der Berufskrankheit (BK) Nr. 4301 keine allergisierende Wirkung der Atemwege zu.

Methalymethacrylaten kommt im Rahmen der Berufskrankheit (BK) Nr. 4301 keine allergisierende Wirkung der Atemwege zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 4301; SGB VII § 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Atemwegserkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 und/oder 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bzw. als Wie-BK nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Der 1950 geborene Kläger nahm nach dem Abitur im Jahr 1970 das Studium an der Universität H. auf, wo er zunächst Psychologie studierte, anschließend ab 1977 Medizin, von 1979-1986 Soziologie, von 1991-2000 Rechtswissenschaften und seit dem Jahr 2001 Zahnmedizin.