LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2013
L 2 U 82/12
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 432
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 163 U 637/07

Anerkennung einer Anpassungsstörung als mittelbare Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; additive Ermittlung der MdE

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 2 U 82/12

DRsp Nr. 2013/4751

Anerkennung einer Anpassungsstörung als mittelbare Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; additive Ermittlung der MdE

Eine Anpassungsstörung aufgrund Arbeitslosigkeit kann nur dann als Unfallfolge anerkannt werden, wenn die Arbeitslosigkeit die wesentliche Ursache in den unfallbedingten körperlichen Funktionseinschränkungen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2012 insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. Januar 2008 verurteilt wurde, dem Kläger ab 01. Februar 2008 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung zur Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter Anerkennung einer Anpassungsstörung als (mittelbare) Unfallfolge.