LSG Bayern - Urteil vom 19.07.2011
L 3 U 132/10
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 314/06

Anerkennung des Sturzes eines Gastwirts bei dem Verlassen einer Gesellschaft als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen L 3 U 132/10

DRsp Nr. 2011/15627

Anerkennung des Sturzes eines Gastwirts bei dem Verlassen einer Gesellschaft als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist es danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten so, wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (hier: Sturz eines Gastwirts bei dem Verlassen einer Gesellschaft, weil er auf einer Treppe zu seinen Privaträumen nochmals von einem Gast aufgehalten und angesprochen wird). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]