LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.06.2009
L 13 SB 62/04
Normen:
SGB IX § 69; SGB XII § 72 Abs. 5; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 291/01

Anerkennung des Nachteilsausgleichs Bl im Schwerbehindertenrecht bei visueller Agnosie

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen L 13 SB 62/04

DRsp Nr. 2010/6888

Anerkennung des Nachteilsausgleichs "Bl" im Schwerbehindertenrecht bei visueller Agnosie

Ein behinderter Mensch ist nach Nr. 23 Abs. 2 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht dann als blind anzusehen, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehlt oder wenn bei ihm die Sehschärfe auf keinem Auge - auch nicht beidäugig - mehr als 0,02 (= 1/50) beträgt oder bei ihm Sehbeeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Behinderung gleich zu achten wären (hier verneint bei der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "Bl" bei visueller Agnosie). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69; SGB XII § 72 Abs. 5; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" (Blindheit).